Satzung - FFG_Website

Counter
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

über

Satzung der Fotofreunde Güntersleben


1. §  1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr  1
2. §  2  Vereinszweck  1
3. §  3 Gemeinnützigkeit  1
4. §  4 Mitgliedschaft  2
5. §  5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  2
6. § 6 Mitgliedsbeiträge  2
7. § 7 Organe des Vereins  2
8. § 8 Mitgliederversammlung  2
9. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung  3
10. § 10 Der Vorstand  3
11. § 11 Satzungsänderung  3
12. § 12 Vereinsauflösung  4
13. § 13 Inkrafttreten  4

 



 
§  1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 'Fotofreunde Güntersleben'.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz 'e.V.'.
Der Verein hat seinen Sitz in 97261 Güntersleben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§  2  Vereinszweck

Zweck des Verein ist es, die technische und künstlerische Handhabung der Fotografie bei Amateurfotografen zu praktizieren und zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Regelmäßige Treffen zur Vorlage, Besprechung und Beurteilung von Fotografien sowie zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

  • Veranstaltung von Ausstellungen von Fotoexponaten und Multivisionsschauen.

  • Öffentlichkeitsarbeit.


§  3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§  4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.


Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.


Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.


Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.


Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§  5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.


Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu fördern.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.


Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.


Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für:
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen

§ 10 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.


Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Güntersleben,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im Sinne von § 2 zu verwenden hat.


Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.


§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01. Juni 2012 in Güntersleben beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

nach oben    Home



 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü